Satzung der Nachbarschaftshilfe Sozialdienst Eichenau e.V. vom 28.04.2015
(Neufassung der Satzung vom 23.03.2011)
§ 1 Der Verein „Nachbarschaftshilfe Sozialdienst Eichenau e.V.“ mit Sitz in Eichenau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Wohlfahrtspflege und die Förderung mildtätiger Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Eichenau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 6 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.
2. Mitglied können auch juristische Personen werden, die durch Zuwendungen die Tätigkeit des Vereins fördern wollen.
3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Vereinsaustritt und Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Der Austritt ist jederzeit möglich und muss schriftlich beim Vorstand erklärt werden. Der Mitgliedsbeitrag ist jedoch für das laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu bezahlen.
2. Die Mitgliedschaft erlischt beim Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person, durch Tod oder durch Ausschluss des Mitglieds aus wichtigem Grund, insbesondere wegen eines Verstoßes gegen die Satzung, gemäß Beschluss des Vorstandes. Ein wichtiger Grund zum Ausschluss ist auch gegeben, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen a) durch Vorstandsbeschluss, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder b) wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge durch Mitglieder müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle des Vereins eingereicht werden.
4. Verfügungen über Immobilien sind der Mitgliederversammlung vorbehalten.
5. Satzungsänderungsanträge können auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn sie mit der Einladung zur Mitgliederversammlung einschließlich kurzer Begründung allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit soweit keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen und in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
7. Der ordentlichen Mitgliederversammlung werden Jahresrechnung und Jahresbericht zur Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorgelegt. Dazu erstatten zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, Bericht.
8. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt den Vorstand sowie die beiden Rechnungsprüfer und entscheidet für jedes Geschäftsjahr über die Entlastung des Vorstandes. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren.
9. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.
§11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und maximal zehn Beisitzern.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassier. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils vom Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassier allein vertreten.
3. - Gestrichen -
4. Bei nicht besetzten Beisitzerpositionen oder Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit kann der Vorstand mit Mehrheit für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung neue Vorstandsmitglieder berufen.
5. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder zustimmt. § 12 Ziffer 2 gilt entsprechend.
§ 12 Protokolle
1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen und die Beschlussfassungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
2. Bei Vorstandssitzungen beschränkt sich die Protokollierung grundsätzlich auf die Beschlussfassungen.
3. Alle Protokolle sind in zeitlicher Reihenfolge zu sammeln und vom Verein auf Dauer aufzubewahren.
§ 13 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins Für Satzungsänderungen gem. § 10 Ziffer 5 und über die Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigenen, mit entsprechender Tagesordnung einberufenen Mitgliedersammlung beschlossen werden.
Eichenau, 28. 04. 2015